Die zuständigen Behörden oder Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, nationale Vorschriften in nicht unter diese Verordnung fallenden Bereichen, beispielsweise dynamische Rückstellungen, nationale Vorschriften für gedeckte Schuldverschreibungen, die keinen Bezug zur Behandlung gedeckter Schuldverschreibungen gemäß dieser Verordnung haben, oder Erwerb und Halten von Beteiligungen an Finanz- und Nichtfinanzunternehmen zu Zwecken, die keinen Bezug zu den Aufsichtsanforderungen dieser Verordnung haben, zu erlassen, sofern diese nicht im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Erwägungsgrund 13 CRR
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
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