Gemäß der Erklärung Nr. 39 zu Artikel 290 AEUV sollte die Kommission bei der Ausarbeitung ihrer Entwürfe für delegierte Rechtsakte im Bereich der Finanzdienstleistungen nach ihrer üblichen Vorgehensweise weiterhin von den Mitgliedstaaten benannte Experten konsultieren.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Erwägungsgrund 126 CRR
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
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