Unter Bezugnahme auf die Arbeit der "Standards Implementation Group" des Basler Ausschusses betreffend die Kontrolle und Überprüfung der Umsetzung der Basel-III-Rahmenregelung durch die Mitgliedsländer sollte die Kommission regelmäßig - zumindest aber im Anschluss an die Veröffentlichung jedes Fortschrittsberichts des Basler Ausschusses zur Umsetzung der Basel-III-Vereinbarung - aktuelle Berichte vorlegen über die Umsetzung und innerstaatliche Annahme der Basel-III-Rahmenregelung in anderen wichtigen Rechtsordnungen, einschließlich einer Bewertung dessen, inwieweit die Rechtsvorschriften oder Regelungen anderer Länder den internationalen Mindeststandards entsprechen, damit Unterschiede aufgedeckt werden können, die Anlass zu Bedenken in Bezug auf die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen geben könnten.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Erwägungsgrund 10 CRR
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
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