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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 521 CRR – Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2014 mit Ausnahme

  • a) der Artikel 8 Absatz 3, 21 und 451 Absatz 1, die ab dem 1. Januar 2015 gelten,
  • b) des Artikels 413 Absatz 1, der ab dem 1. Januar 2016 gilt,
  • c) der Bestimmungen, denen zufolge die Europäischen Aufsichtsbehörden der Kommission Entwürfe technischer Standards vorlegen müssen, sowie der Bestimmungen, die der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die ab dem 28. Juni 2013 gelten.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 521 CRR verweisen

Rechtsprechung zu Art. 521 CRR

Eine Entscheidung zitiert Art. 521 CRR.

  • EuG, Urt. v. 08.07.2020 – T-203/18 · Zweite erweiterte Kammer

    VQ gegen Europäische Zentralbank. Wirtschafts- und Währungspolitik – Beaufsichtigung von Kreditinstituten – Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Von der EZB gegenüber einem Kreditinstitut wegen Verstoßes gegen Art. 77 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verhängte …

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