Bis zum 1. Januar 2027 wenden die Institute weiterhin Teil 3 Titel IV und die Marktrisikoanforderungen der Artikel 430, 430b, 445 und 455 dieser Verordnung in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung an.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 520a CRR – Anwendung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
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