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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 520a CRR – Anwendung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Bis zum 1. Januar 2027 wenden die Institute weiterhin Teil 3 Titel IV und die Marktrisikoanforderungen der Artikel 430, 430b, 445 und 455 dieser Verordnung in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung an.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 520a CRR nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 520a CRR? Zitiere den Wortlaut.“

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