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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 512 CRR – Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über die Anwendung und Wirksamkeit der Bestimmungen des Teils 5 vor dem Hintergrund der Entwicklungen der internationalen Märkte vor.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 512 CRR verweisen