(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht über die Frage vor, ob
- a) die Einführung eines Aufschlags auf die Verschuldungsquote für A-SRI angemessen ist und
- b) die Definition und die Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4, einschließlich der Behandlung der Zentralbankreserven, angemessen sind.
(2) Für die Zwecke des in Absatz 1 genannten Berichts berücksichtigt die Kommission internationale Entwicklungen und auf internationaler Ebene vereinbarte Standards. Gegebenenfalls wird diesem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.