Abweichend von Artikel 325az Absatz 2 Buchstabe d dürfen Institute bis zum 1. Januar 2026 den alternativen auf einem internen Modell für das Marktrisiko beruhenden Ansatz verwenden, um ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für Handelstische, die die in Artikel 325bg festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, zu berechnen.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 495h CRR – Übergangsbestimmungen für die Verwendung des alternativen auf einem internen Modell für das Marktrisiko beruhenden Ansatzes
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
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