Abweichend von Artikel 183 Absatz 1 und Artikel 213 Absatz 1 erfüllt eine Garantie, die bei Betrug des Schuldners gekündigt oder bei der in einem solchen Fall der Umfang der Kreditabsicherung vermindert werden kann, die in Artikel 183 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe c genannten Anforderungen, wenn die Garantie von einer in Artikel 214 Absatz 2 Buchstabe a genannten Stelle spätestens bis zum 31. Dezember 2024 gestellt wurde.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 495g CRR – Übergangsbestimmungen für bestimmte öffentliche Garantieregelungen
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
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