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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 454 CRR – Offenlegung der Verwendung fortgeschrittener Messansätze für operationelle Risiken

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Institute, die die fortgeschrittenen Messansätze gemäß den Artikeln 321 bis 324 zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko verwenden, legen eine Beschreibung ihrer Nutzung von Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen zur Minderung des genannten Risikos offen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 454 CRR verweisen

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