Institute, die die fortgeschrittenen Messansätze gemäß den Artikeln 321 bis 324 zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko verwenden, legen eine Beschreibung ihrer Nutzung von Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen zur Minderung des genannten Risikos offen.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 454 CRR – Offenlegung der Verwendung fortgeschrittener Messansätze für operationelle Risiken
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 454 CRR verweisen
- Anhang IV CRR
- § 26a KWG – Offenlegung durch die Institute
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 454 CRR nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 454 CRR? Zitiere den Wortlaut.“