Privatkunden-Sichteinlagen, Privatkundeneinlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von weniger als einem Jahr und Privatkunden-Termineinlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die die maßgeblichen in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für andere Privatkundeneinlagen erfüllen, unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 90 %.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 428an CRR – Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 90 %
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
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