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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 428aa CRR – Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 30 %

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 30 %:

  • a) Unbelastete gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen;
  • b) unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 30 % erhalten dürfen, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.

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„Was regelt Art. 428aa CRR? Zitiere den Wortlaut.“

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