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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 403 CRR – Substitutionsansatz

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Wird ein Kredit an einen Kunden durch einen Dritten abgesichert oder durch eine von einem Dritten gestellte Sicherheit besichert, so muss ein Institut

  • a) den abgesicherten Teil des Kredits als Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber und nicht gegenüber dem Kunden ansehen, sofern der unbesicherten Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen würde als dem unbesicherten Kredit an den Kunden;
  • b) den durch den Marktwert der anerkannten Sicherheit besicherten Teil des Kredits als Risikoposition gegenüber dem Dritten und nicht gegenüber dem Kunden ansehen, sofern der Kredit durch eine Sicherheit besichert ist und dem besicherten Teil der Risikoposition nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen würde als dem unbesicherten Kredit an den Kunden.

Ein Institut verfährt nicht nach dem Ansatz gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b, wenn zwischen der Risikoposition und der Sicherheit eine Laufzeitinkongruenz besteht.

Für die Zwecke dieses Teils darf ein Institut nur dann sowohl die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten als auch die Behandlung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes anwenden, wenn es für die Zwecke des Artikels 92 sowohl die umfassende Methode als auch die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten anwenden darf.

(2) Verfährt ein Institut nach Absatz 1 Buchstabe a, so gilt Folgendes:

  • a) Lautet die Garantie auf eine andere Währung als der Kredit, ermittelt das Institut den Betrag des Kredits, der durch diese Garantie als abgesichert gilt, nach den Bestimmungen des Teils 3 Titel II Kapitel 4 über die Behandlung von Währungsinkongruenzen bei einer Absicherung einer Risikoposition ohne Sicherheitsleistung;
  • b) bei einer Differenz zwischen der Laufzeit des Kredits und der Laufzeit der Sicherheit verfährt das Institut nach den Bestimmungen über die Behandlung von Laufzeitinkongruenzen des Teils 3 Titel II Kapitel 4;
  • c) das Institut kann eine partielle Absicherung bei einer Behandlung gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 anerkennen.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b kann ein Institut den in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Betrag durch den in Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Betrag ersetzen, sofern die unter den Buchstaben c, d und e des vorliegenden Absatzes festgelegten Bedingungen erfüllt sind:

  • a) der Gesamtbetrag der Risikoposition des Instituts gegenüber einem Sicherheitsemittenten aufgrund von Triparty-Rückkaufsvereinbarungen über einen Triparty Agenten;
  • b) der volle Betrag der Obergrenzen, den der unter Buchstabe a genannte Triparty Agent auf Anweisung des Instituts auf die von dem unter Buchstabe a genannten Sicherheitsemittenten begebenen Wertpapiere anwendet;
  • c) das Institut hat nachgeprüft, dass der Triparty Agent angemessene Schutzvorkehrungen getroffen hat, um Verstöße gegen die Obergrenzen nach Buchstabe b zu verhindern;
  • d) die zuständige Behörde hat gegenüber dem Institut keine wesentlichen Bedenken zum Ausdruck gebracht;
  • e) die Summe des Betrags der Obergrenzen nach Buchstabe b des vorliegenden Absatzes und aller anderen Risikopositionen des Instituts gegenüber dem Sicherheitsemittenten übersteigt nicht die in Artikel 395 Absatz 1 genannte Obergrenze.

(4) Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien zu den Bedingungen heraus, die für die Anwendung der Behandlung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels gelten sollen, einschließlich der Bedingungen für die Festlegung, Überwachung und Änderung der Obergrenzen nach Buchstabe b des genannten Absatzes und deren Häufigkeit.

Die EBA veröffentlicht diese Leitlinien bis zum 31. Dezember 2019.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 403 CRR verweisen

  • Art. 395 CRR – Obergrenze für Großkredite
  • Art. 399 CRR – Anerkannte Kreditrisikominderungstechniken
  • Art. 401 CRR – Berechnung der Wirkung von Kreditrisikominderungstechniken
  • Art. 458 CRR – Auf Ebene eines Mitgliedstaats festgestelltes Makroaufsichts- oder Systemrisiko
  • Art. 459 CRR – Aufsichtliche Anforderungen
  • Art. 493 CRR – Übergangsbestimmungen für Großkredite
  • Art. 500a CRR – Vorübergehende Behandlung von in der Währung eines anderen Mitgliedstaats begebenen Staatsschuldtiteln
  • Anhang IV CRR
  • § 2 KWG – Ausnahmen
  • § 10a KWG – Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung
  • § 29 KWG – Besondere Pflichten des Prüfers
  • § 45 KWG – Maßnahmen zur Sicherstellung einer dauerhaften Erfüllung der regulatorischen Anforderungen
  • § 45b KWG – Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln
  • § 48t KWG – Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller oder systemischer Risiken

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