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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 383v CRR – Risikogewichts-Unterklassen für das Aktienkursrisiko

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Für alle Aktienkursrisiko-Risikopositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 1 gelten die folgenden gleichen risikogewichteten Positionsbeträge für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Aktienkassakursen:

Tabelle 1

UnterklassennummerMarktkapitalisierungVolkswirtschaftSektorRisikogewicht für den Aktienkassakurs
1HochAufstrebende VolkswirtschaftVerbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen55 %
2HochAufstrebende VolkswirtschaftTelekommunikation, Industriegüter60 %
3HochAufstrebende VolkswirtschaftGrundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden45 %
4HochAufstrebende VolkswirtschaftFinanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Finanzunternehmen, Immobilien, Technologie55 %
5HochFortschrittliche VolkswirtschaftVerbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen30 %
6HochFortschrittliche VolkswirtschaftTelekommunikation, Industriegüter35 %
7HochFortschrittliche VolkswirtschaftGrundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden40 %
8HochFortschrittliche VolkswirtschaftFinanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Finanzunternehmen, Immobilien, Technologie50 %
9GeringAufstrebende VolkswirtschaftAlle unter den Unterklassen 1, 2, 3 und 4 beschriebenen Sektoren70 %
10GeringFortschrittliche VolkswirtschaftAlle unter den Unterklassen 5, 6, 7 und 8 beschriebenen Sektoren50 %
11Sonstige SektorenSonstige SektorenSonstige Sektoren70 %
12HochFortschrittliche VolkswirtschaftQualifizierte Indizes15 %
13SonstigeSonstigeQualifizierte Indizes25 %

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels wird in den in Artikel 325bd Absatz 7 genannten technischen Regulierungsstandards festgelegt, was unter einer geringen und einer hohen Marktkapitalisierung zu verstehen ist.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels wird in den in Artikel 325ap Absatz 3 genannten technischen Regulierungsstandards festgelegt, was unter einer aufstrebenden und einer fortschrittlichen Volkswirtschaft zu verstehen ist.

(4) Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Gruppierung von Emittenten nach Branchensektoren. Institute ordnen jeden Emittenten einer der Sektor-Unterklassen in Absatz 1 Tabelle 1 zu und ordnen alle Emittenten derselben Branche demselben Sektor zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 11 zugeordnet. In mehreren Ländern oder Sektoren tätige Aktienemittenten werden ihrer Unterklasse auf der Grundlage der wichtigsten Region und des wichtigsten Sektors, in denen sie tätig sind, zugeordnet.

(5) Die risikogewichteten Positionsbeträge für das Vega-Aktienkursrisiko werden für die Unterklassen 1 bis 8 und die Unterklasse 12 auf 78 % und für alle anderen Unterklassen auf 100 % festgesetzt.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 383v CRR verweisen

  • Art. 383b CRR – Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken
  • Art. 383w CRR – Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Aktienkursrisikos