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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 383j CRR – Vega-Risikosensitivitäten

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Institute berechnen die Vega-Risikosensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus impliziten Volatilitäten sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt:

[Abbildung]

[Abbildung]

Dabei gilt:

[Abbildung] = die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus impliziten Volatilitäten;

volₖ = der Wert des Risikofaktors aus impliziten Volatilitäten;

VCVA = die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA;

x,y = andere Risikofaktoren als volₖ in der Bewertungsfunktion VCVA;

[Abbildung] = die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments i gegenüber einem Risikofaktor aus impliziten Volatilitäten;

Vᵢ = die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i;

w,z = andere Risikofaktoren als volₖ in der Bewertungsfunktion Vᵢ.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 383j CRR verweisen

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