Bei einem systemweiten Ausfall eines Abwicklungssystems, eines Clearingsystems oder einer zentralen Gegenpartei können die zuständigen Behörden die gemäß den Artikeln 378 und 379 berechneten Eigenmittelanforderungen bis zur Behebung des Schadens aussetzen. In diesem Falle wird das Versäumnis einer Gegenpartei, ein Geschäft abzuwickeln, nicht als kreditrisikorelevanter Ausfall angesehen.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 380 CRR – Aussetzung der Eigenmittelanforderungen
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 380 CRR verweisen
- Art. 92 CRR – Eigenmittelanforderungen
- Art. 390 CRR – Berechnung des Risikopositionswerts
- Anhang IV CRR
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