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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 361 CRR – Erweitertes Laufzeitbandverfahren

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Institute dürfen anstelle der in Artikel 359 genannten Sätze die Mindestsätze für den Spread-, den Vortrags- und den einfachen Gewichtungssatz der nachstehenden Tabelle 2 verwenden, sofern sie

  • a) Warengeschäfte in erheblichem Umfang tätigen;
  • b) ein angemessen diversifiziertes Portfolio von Warenpositionen halten.

Tabelle 2

Edelmetalle (ausgenommen Gold)Andere MetalleAgrarerzeugnisse (Agrarrohstoffe)Sonstige, einschließlich Energieprodukte
„Spread“-Satz (in %)1,01,21,51,5
Gewichtungssatz für vorgetragene Positionen(in %)0,30,50,60,6
einfacher Gewichtungssatz (in %)8101215

Institute zeigen den für sie zuständigen Behörden an, inwieweit sie von diesem Artikel Gebrauch machen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 361 CRR verweisen