Institute dürfen anstelle der in Artikel 359 genannten Sätze die Mindestsätze für den Spread-, den Vortrags- und den einfachen Gewichtungssatz der nachstehenden Tabelle 2 verwenden, sofern sie
- a) Warengeschäfte in erheblichem Umfang tätigen;
- b) ein angemessen diversifiziertes Portfolio von Warenpositionen halten.
Tabelle 2
| Edelmetalle (ausgenommen Gold) | Andere Metalle | Agrarerzeugnisse (Agrarrohstoffe) | Sonstige, einschließlich Energieprodukte | |
|---|---|---|---|---|
| „Spread“-Satz (in %) | 1,0 | 1,2 | 1,5 | 1,5 |
| Gewichtungssatz für vorgetragene Positionen(in %) | 0,3 | 0,5 | 0,6 | 0,6 |
| einfacher Gewichtungssatz (in %) | 8 | 10 | 12 | 15 |
Institute zeigen den für sie zuständigen Behörden an, inwieweit sie von diesem Artikel Gebrauch machen.