Vorbehaltlich der Artikel 356 bis 358 berechnen die Institute die Eigenmittelanforderung für das Warenpositionsrisiko anhand einer der in den Artikeln 359, 360 oder 361 festgelegten Methoden.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 355 CRR – Wahl der Methode für das Warenpositionsrisiko
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 355 CRR verweisen
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