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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 355 CRR – Wahl der Methode für das Warenpositionsrisiko

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Vorbehaltlich der Artikel 356 bis 358 berechnen die Institute die Eigenmittelanforderung für das Warenpositionsrisiko anhand einer der in den Artikeln 359, 360 oder 361 festgelegten Methoden.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 355 CRR verweisen

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 355 CRR nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 355 CRR? Zitiere den Wortlaut.“

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