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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 35 CRR – Aus der Zeitwertbilanzierung resultierende nicht realisierte Gewinne und Verluste

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Institute nehmen keine Bewertungsanpassungen vor, die dem Ziel dienen, von den Eigenmitteln nicht realisierte, Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten Aktiva oder Passiva auszunehmen, es sei denn, dies betrifft die in Artikel 33 genannten Posten.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 35 CRR verweisen

  • Art. 46 CRR – Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält
  • Art. 48 CRR – Schwellenwerte für Ausnahmen vom Abzug von Posten des harten Kernkapitals
  • Art. 50 CRR – Hartes Kernkapital
  • Art. 60 CRR – Abzug von Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält
  • Art. 70 CRR – Abzug von Ergänzungskapitalinstrumenten, wenn ein Institut keine wesentliche Beteiligung an einem relevanten Unternehmen hält
  • Art. 72i CRR – Abzug von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, wenn das Institut keine wesentliche Beteiligung an G-SRI-Einheiten hält
  • Art. 72j CRR – Ausnahme von Abzügen von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für Positionen des Handelsbuchs
  • Art. 428o CRR – Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %
  • Art. 428ap CRR – Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %
  • Art. 437 CRR – Offenlegung von Eigenmitteln
  • Art. 468 CRR – Vorübergehende Behandlung von zeitwertbilanzierten im sonstigen Ergebnis nicht realisierten Gewinnen und Verlusten
  • Art. 470 CRR – Ausnahmen vom Abzug von Posten des harten Kernkapitals
  • Art. 481 CRR – Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge
  • Anhang IV CRR
  • § 2 KWG – Ausnahmen
  • § 10a KWG – Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung
  • § 45 KWG – Maßnahmen zur Sicherstellung einer dauerhaften Erfüllung der regulatorischen Anforderungen
  • § 53 KWG – Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland; Verordnungsermächtigung
  • § 15 ZAG – Eigenmittel; Verordnungsermächtigung

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