Die Eigenmittelanforderung für das allgemeine Risiko ist die mit 8 % multiplizierte Nettogesamtposition eines Instituts.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 343 CRR – Allgemeines Risiko von Aktieninstrumenten
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 343 CRR verweisen
- Art. 457 CRR – Technische Anpassungen und Korrekturen
- Art. 461a CRR – Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko
- Anhang IV CRR
- § 10d KWG – Antizyklischer Kapitalpuffer
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 343 CRR nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 343 CRR? Zitiere den Wortlaut.“