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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 342 CRR – Spezifisches Risiko von Aktieninstrumenten

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Zur Errechnung seiner Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko multipliziert das Institut seine Bruttogesamtposition mit 8 %.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 342 CRR verweisen