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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 334 CRR – Nettopositionen in Schuldtiteln

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Nettopositionen werden jeweils in der Währung bewertet, auf die sie lauten, und die Eigenmittelanforderungen werden für das allgemeine und das spezifische Risiko für jede Währung getrennt berechnet.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 334 CRR verweisen

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 334 CRR nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 334 CRR? Zitiere den Wortlaut.“

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