Nettopositionen werden jeweils in der Währung bewertet, auf die sie lauten, und die Eigenmittelanforderungen werden für das allgemeine und das spezifische Risiko für jede Währung getrennt berechnet.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 334 CRR – Nettopositionen in Schuldtiteln
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 334 CRR verweisen
- Art. 457 CRR – Technische Anpassungen und Korrekturen
- Art. 461a CRR – Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko
- Anhang IV CRR
- § 10d KWG – Antizyklischer Kapitalpuffer
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