Die Wertpapiere oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere übertragende Partei im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung und die verleihende Partei in einem Wertpapierverleihgeschäft beziehen die betreffenden Wertpapiere in die Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen gemäß diesem Kapitel ein, sofern diese Wertpapiere Handelsbuchpositionen sind.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 333 CRR – Im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen übertragene oder verliehene Wertpapiere
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 333 CRR verweisen
- Art. 457 CRR – Technische Anpassungen und Korrekturen
- Art. 461a CRR – Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko
- Anhang IV CRR
- § 10d KWG – Antizyklischer Kapitalpuffer