Zum Inhalt springen
Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 325ay CRR – Korrelationen für Vega- und Krümmungsrisiko

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Zwischen Vega-Risikosensitivitäten innerhalb derselben Unterklasse der Klasse des allgemeinen Zinsrisikos (GIRR-Risikoklasse) wird der Korrelationsparameter ρₖₗ wie folgt festgelegt:

[Abbildung]

dabei gilt:

[Abbildung]

entsprichte

[Abbildung]

, wobei α auf 1 % festgesetzt wird, während Tₖ und Tₗ den Laufzeiten der Optionen entsprechen, für die die Vega-Sensitivitäten abgeleitet werden, ausgedrückt in Jahren; und

[Abbildung]

entsprichte

[Abbildung]

, wobei α auf 1 % festgesetzt wird, während

[Abbildung]

und

[Abbildung]

den Laufzeiten der Basiswerte der Optionen entsprechen, für die die Vega-Sensitivitäten abgeleitet werden, abzüglich der Laufzeiten der entsprechenden Optionen, in beiden Fällen ausgedrückt in Jahren.

(2) Zwischen Vega-Risikosensitivitäten innerhalb einer Unterklasse der anderen Risikoklassen wird der Korrelationsparameter ρₖₗ wie folgt festgesetzt:

[Abbildung]

dabei gilt:

[Abbildung]

entspricht der innerhalb der Unterklasse anwendbaren Delta-Korrelation für die Unterklasse, der die Vega-Risikofaktoren k und l zugewiesen würden; und

[Abbildung]

wird gemäß Absatz 1 festgesetzt.

(3) Im Hinblick auf über Unterklassen hinweg anwendbare Vega-Risikosensitivitäten innerhalb einer Risikoklasse (GIRR und Nicht-GIRR) wird im Zusammenhang mit dem Vega-Risiko der in Abschnitt 4 für Delta-Korrelationen jeder Risikoklasse festgelegte Korrelationsparameter für γbc angewandt.

(4) Es wird zwischen Vega-Risikofaktoren und Delta-Risikofaktoren keine im Standardansatz anerkannte Diversifizierungs- oder Absicherungseffekte geben. Vega-Risikoanforderungen und Delta-Risikoanforderungen werden mittels einfacher Summierung aggregiert.

(5) Die Korrelationen des Krümmungsrisikos entsprechen dem Quadrat der entsprechenden Delta-Risikokorrelationen ρₖₗ und γbc nach Unterabschnitt 1.