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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 325at CRR – Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen für das Warenpositionsrisiko

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Für die Zwecke dieses Artikels werden zwei Waren als getrennte Waren betrachtet, wenn es auf dem Markt zwei Kontrakte gibt, die sich ausschließlich im Hinblick auf die zugrunde liegende Ware, die vertragsgemäß zu liefern ist, unterscheiden.

(2) Zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSₖ und WSₗ wird der Korrelationsparameter ρₖₗwie folgt festgelegt:

ρₖₗ = ρₖₗ ⁽ᶜᵒᵐᵐᵒᵈⁱᵗʸ⁾ · ρₖₗ ⁽ᵗᵉⁿᵒʳ⁾ · ρₖₗ ⁽ᵇᵃˢⁱˢ⁾

dabei gilt:

ρₖₗ ⁽ᶜᵒᵐᵐᵒᵈⁱᵗʸ⁾ entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Waren der Sensitivitäten k und l identisch sind, und in allen anderen Fällen den innerhalb der Unterklasse anwendbaren Korrelationen in Tabelle 10;

ρₖₗ ⁽ᵗᵉⁿᵒʳ⁾ entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Scheitelpunkte der Sensitivitäten k und l identisch sind, und in allen anderen Fällen 99 %; und

ρₖₗ ⁽ᵇᵃˢⁱˢ⁾ entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Sensitivitäten hinsichtlich des Lieferorts der Ware identisch sind, und in allen anderen Fällen 99,90 %.

(3) Die innerhalb der Unterklasse anwendbaren Korrelationen ρₖₗ ⁽ᶜᵒᵐᵐᵒᵈⁱᵗʸ⁾ sind

Tabelle 10

UnterklasseBezeichnung der UnterklasseKorrelation ρₖₗ ⁽ᶜᵒᵐᵐᵒᵈⁱᵗʸ⁾
1Energie - feste Brennstoffe55 %
2Energie - flüssige Brennstoffe95 %
3Energie - Elektrizität und Emissionshandel40 %
4Güterbeförderung80 %
5unedle Metalle60 %
6gasförmige Brennstoffe65 %
7Edelmetalle (einschließlich Gold)55 %
8Körner und Ölsaat45 %
9Vieh- und Milchwirtschaft15 %
10Weichwaren und andere Agrarerzeugnisse40 %
11andere Erzeugnisse15 %

(4) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Folgendes:

  • a) Zwei Risikofaktoren, die der Unterklasse 3 in Tabelle 10 zugeordnet sind und Strom betreffen, der in unterschiedlichen Regionen erzeugt wird oder vertragsgemäß in unterschiedlichen Zeiträumen geliefert wird, sind als voneinander unabhängige Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos zu betrachten;
  • b) Zwei Risikofaktoren, die der Unterklasse 4 in Tabelle 10 zugeordnet sind und die Beförderung von Gütern betreffen, die auf unterschiedlichen Strecken befördert oder nicht in derselben Woche ausgeliefert werden, sind als voneinander unabhängige Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos zu betrachten.

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