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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 32 CRR – Verbriefte Aktiva

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Institute schließen von den Bestandteilen der Eigenmittel jeglichen Anstieg des Eigenkapitals nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus, wenn dieser Anstieg sich aus verbrieften Aktiva ergibt, einschließlich:

  • a) eines Anstiegs im Zusammenhang mit künftigen Margenerträgen, die einen Veräußerungsgewinn für das Institut darstellen,
  • b) wenn das Institut Originator einer Verbriefung ist, der Nettoerträge aus der Kapitalisierung künftiger Erträge aus verbrieften Aktiva, die eine Bonitätsverbesserung für Verbriefungspositionen bieten.

(2) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur weiteren Klärung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Konzepts der Verkaufsgewinne aus.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 32 CRR verweisen

  • Art. 46 CRR – Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält
  • Art. 48 CRR – Schwellenwerte für Ausnahmen vom Abzug von Posten des harten Kernkapitals
  • Art. 50 CRR – Hartes Kernkapital
  • Art. 60 CRR – Abzug von Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält
  • Art. 70 CRR – Abzug von Ergänzungskapitalinstrumenten, wenn ein Institut keine wesentliche Beteiligung an einem relevanten Unternehmen hält
  • Art. 72i CRR – Abzug von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, wenn das Institut keine wesentliche Beteiligung an G-SRI-Einheiten hält
  • Art. 72j CRR – Ausnahme von Abzügen von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für Positionen des Handelsbuchs
  • Art. 428o CRR – Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %
  • Art. 428ap CRR – Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %
  • Art. 437 CRR – Offenlegung von Eigenmitteln
  • Art. 470 CRR – Ausnahmen vom Abzug von Posten des harten Kernkapitals
  • Art. 481 CRR – Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge
  • Anhang IV CRR
  • § 2 KWG – Ausnahmen
  • § 10a KWG – Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung
  • § 45 KWG – Maßnahmen zur Sicherstellung einer dauerhaften Erfüllung der regulatorischen Anforderungen
  • § 53 KWG – Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland; Verordnungsermächtigung
  • § 15 ZAG – Eigenmittel; Verordnungsermächtigung

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