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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 312 CRR – Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Die Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko ist die gemäß Artikel 313 berechnete Geschäftsindikatorkomponente.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 312 CRR verweisen