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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 311a CRR – Begriffsbestimmungen

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

  • 1. „durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis“ jedes Ereignis, das mit einem operationellen Risiko in Verbindung steht und in einem oder mehreren Geschäftsjahren einen oder mehrere Verluste verursacht;
  • 2. „aggregierter Bruttoverlust“ die Summe aller Bruttoverluste in einem oder mehreren Geschäftsjahren, die mit demselben durch operationelle Risiken bedingten Ereignis in Verbindung stehen;
  • 3. „aggregierter Nettoverlust“ die Summe aller Nettoverluste in einem oder mehreren Geschäftsjahren, die mit demselben durch operationelle Risiken bedingten Ereignis in Verbindung stehen;
  • 4. „gruppierte Verluste“ alle operationellen Verluste, die durch einen gemeinsamen zugrunde liegenden Auslöser oder eine gemeinsame zugrunde liegende Ursache verursacht werden und zu einem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis gruppiert werden könnten.

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