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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 310 CRR – Eigenmittelanforderungen für nicht vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Ein Institut wendet auf seine nicht vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP ein Risikogewicht von 0 % an.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 310 CRR verweisen

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 310 CRR nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 310 CRR? Zitiere den Wortlaut.“

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