Ein Institut wendet auf seine nicht vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP ein Risikogewicht von 0 % an.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 310 CRR – Eigenmittelanforderungen für nicht vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 310 CRR verweisen
- Art. 307 CRR – Eigenmittelanforderungen für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP
- Anhang IV CRR
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