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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 309 CRR – Eigenmittelanforderungen für vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP und für nicht vorfinanzierte Beiträge zu einer nicht qualifizierten ZGP

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderung für die Risikopositionen aus seinen vorfinanzierten Beiträgen zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP und aus nicht vorfinanzierten Beiträgen zu einer solchen ZGP nach folgender Formel:

K = DF + UC

dabei gilt:

K = die Eigenmittelanforderung;

DF = die vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP; und

UC = die nicht vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP.

(2) Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge für die aus seinem Beitrag zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP resultierenden Risikopositionen, indem es die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Eigenmittelanforderung mit 12,5 multipliziert.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 309 CRR verweisen

  • Art. 307 CRR – Eigenmittelanforderungen für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP
  • Art. 311 CRR – Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber ZGP, die bestimmte Bedingungen nicht mehr erfüllen
  • Anhang IV CRR