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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 260 CRR – Behandlung von STS-Verbriefungen beim SEC-IRBA

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Beim SEC-IRBA wird das Risikogewicht für eine Position in einer STS-Verbriefung gemäß Artikel 259 berechnet, wobei allerdings folgende Änderungen vorzunehmen sind:

Risikogewichtsuntergrenze für vorrangige Verbriefungspositionen = 10 %

[Abbildung]

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 260 CRR verweisen