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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 258 CRR – Bedingungen für die Verwendung des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (SEC-IRBA)

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Die Institute berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge für eine Verbriefungsposition nach dem SEC-IRBA, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • a) die Position ist durch einen IRB-Pool oder einen gemischten Pool unterlegt und das Institut kann Kirb in letztgenanntem Fall gemäß Abschnitt 3 für mindestens 95 % der zugrunde liegenden Positionsbeträge berechnen;
  • b) zu den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen liegen ausreichende Informationen vor, die dem Institut die Berechnung von Kirb ermöglichen; und
  • c) das Institut wurde bei einer bestimmten Verbriefungsposition nicht gemäß Absatz 2 an der Verwendung des SEC-IRBA gehindert.

(2) Weisen Verbriefungen hochgradig komplexe oder risikoreiche Merkmale auf, so können die zuständigen Behörden die Institute im Einzelfall an der Verwendung des SEC-IRBA hindern. Als hochgradig komplexes oder risikoreiches Merkmal kann für diese Zwecke Folgendes angesehen werden:

  • a) eine Bonitätsverbesserung, die aus anderen Gründen als Portfolioverlusten aufgezehrt werden kann;
  • b) Pools zugrunde liegender Risikopositionen, die aufgrund einer Konzentration von Risikopositionen in einzelnen Sektoren oder geografischen Gebieten ein hohes Maß an interner Korrelation aufweisen;
  • c) Transaktionen, bei denen die Rückzahlung der Verbriefungspositionen in hohem Maße von Risikotreibern abhängt, die sich an Kirb nicht ablesen lassen; oder
  • d) hochkomplexe Verlustzuweisungen zwischen den Tranchen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 258 CRR verweisen

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