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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 192 CRR – Begriffsbestimmungen

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

  • 1. „kreditgebendes Institut“ das Institut, das die betreffende Risikoposition hält;
  • 2. „besicherte Kreditvergabe“ jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Risikoposition begründet und keine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;
  • 3. „Kapitalmarkttransaktion“ jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Risikoposition begründet und eine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;
  • 4. „Basis-OGA“ einen OGA, dessen Anteile von einem anderen OGA erworben wurden;
  • 5. „Risikoparametersubstitutionsansatz im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener LGD-Schätzungen“ die gemäß Artikel 236a vorgenommene Substitution sowohl des PD- als auch des LGD-Risikoparameters der zugrunde liegenden Risikoposition durch die entsprechende PD und LGD, die im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber zugewiesen würde.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 192 CRR verweisen

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