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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 191 CRR – Innenrevision

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Die Innenrevision oder eine andere vergleichbare unabhängige Revisionsstelle prüft mindestens einmal jährlich die Ratingsysteme des Instituts und deren Funktionsweise, einschließlich der Tätigkeit der Kreditabteilung sowie der PD-, LGD-, EL- und Umrechnungsfaktor-Schätzungen. Überprüft wird die Einhaltung aller geltenden Anforderungen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 191 CRR verweisen

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 191 CRR nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 191 CRR? Zitiere den Wortlaut.“

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