Die Innenrevision oder eine andere vergleichbare unabhängige Revisionsstelle prüft mindestens einmal jährlich die Ratingsysteme des Instituts und deren Funktionsweise, einschließlich der Tätigkeit der Kreditabteilung sowie der PD-, LGD-, EL- und Umrechnungsfaktor-Schätzungen. Überprüft wird die Einhaltung aller geltenden Anforderungen.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 191 CRR – Innenrevision
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 191 CRR verweisen
- Art. 457 CRR – Technische Anpassungen und Korrekturen
- Anhang IV CRR
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