Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Wertpapierfirmen und Investmentholdinggesellschaften als Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat oder als EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, wenn diese Wertpapierfirmen oder Investmentholdinggesellschaften Mutterunternehmen eines Instituts oder einer der vorliegenden Verordnung unterliegenden Wertpapierfirma nach Artikel 1 Absatz 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 10a CRR – Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis, wenn Wertpapierfirmen Mutterunternehmen sind
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 10a CRR verweisen
- § 8b KWG – Zuständigkeit für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis
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