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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 10 CRR – Ausnahmen für Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Die zuständigen Behörden können nach Maßgabe des nationalen Rechts ein Institut oder mehrere Institute, die im selben Mitgliedstaat niedergelassen und ständig einer Zentralorganisation im selben Mitgliedstaat, die sie beaufsichtigt, zugeordnet sind, ganz oder teilweise von den Anforderungen gemäß den Teilen 2 bis 8 der vorliegenden Verordnung und des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 ausnehmen, vorausgesetzt dass:

  • a) die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr angeschlossenen Institute gemeinsame Verbindlichkeiten sind oder die Verbindlichkeiten der angeschlossenen Institute von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert werden,
  • b) die Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller angeschlossenen Institute insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht werden,
  • c) die Leitung der Zentralorganisation befugt ist, der Leitung der angeschlossenen Institute Weisungen zu erteilen.

Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Rechtsvorschriften, die die Gewährung der Ausnahmen nach Unterabsatz 1 betreffen, beibehalten und anwenden, so lange diese nicht mit denen dieser Verordnung oder denen der Richtlinie 2013/36/EU kollidieren.

(2) Haben sich die zuständigen Behörden davon überzeugt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind und werden die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation in vollem Umfang von den angeschlossenen Instituten garantiert, können sie die Zentralorganisation auf Einzelbasis von den Anforderungen gemäß den Teilen 2 bis 8 ausnehmen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 10 CRR verweisen

Rechtsprechung zu Art. 10 CRR

3 Entscheidungen zitieren Art. 10 CRR: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuG, Urt. v. 13.12.2017 – T-712/15 · Zweite erweiterte Kammer

    Crédit mutuel Arkéa gegen Europäische Zentralbank. Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis – Beaufsichtigte Gruppe – Institute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind …

  • EuGH, Urt. v. 02.10.2019 – C-152/18 P und C-153/18 P · Erste Kammer

    Crédit Mutuel Arkéa gegen Europäische Zentralbank. Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungspolitik – Art. 127 Abs. 6 AEUV – Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Art. 4 Abs. 1 Buchst. g – Beaufsichtigung der Kreditinstitute auf konsolidierter Basis – Verordnung (EU) Nr. 468/2014 – Art. 2 Abs. 21 Buchst. …

  • EuG, Urt. v. 13.12.2017 – T-52/16 · Zweite erweiterte Kammer

    Crédit mutuel Arkéa gegen Europäische Zentralbank. Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis – Beaufsichtigte Gruppe – Institute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind …

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