(1) Wählbar ist, wer am Wahltage
- 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
- 2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Nicht wählbar ist,
- 1. wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
- 2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
- 3. (weggefallen)