Der Bundespräsident bestimmt den Tag der Hauptwahl (Wahltag). Wahltag muß ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.
BWahlG · Bundeswahlgesetz
§ 16 BWahlG – Wahltag
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
Rechtsprechung zu § 16 BWahlG
2 Entscheidungen zitieren § 16 BWahlG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerfG, Urt. v. 16.02.1983 – 2 BvE 1/83, 2 BvE 2/83 – - 2 BvE 3/83, 2 BvE 4/83 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Im Organstreit kann der einzelne Bundestagsabgeordnete die behauptete Verletzung jedes Rechts, das mit seinem Status als Abgeordneter verfassungsrechtlich verbunden ist, im eigenen Namen geltend machen. An der Gewährleistung der in GG Art 39 Abs 1 S 1 festgelegten Dauer der Wahlperiode hat der Status des Abgeordneten Anteil. 2. Die Anordnung der Auflösung des Bundestages oder ihre Ablehnung …
BVerfG, Urt. v. 25.08.2005 – 2 BvE 4/05, 2 BvE 7/05 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Die auf Auflösung des Bundestages gerichtete Vertrauensfrage ist nur dann verfassungsgemäß, wenn sie nicht nur den formellen Anforderungen, sondern auch dem Zweck des Art. 68 GG entspricht. Das Grundgesetz erstrebt mit Art. 63, Art. 67 und Art. 68 eine handlungsfähige Regierung. 2. Die auflösungsgerichtete Vertrauensfrage ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Handlungsfähigkeit einer …