Zum Inhalt springen
Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 97a BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfahrensbeteiligter oder als Beteiligter in einem zur Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzten Verfahren einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer, ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Bundesverfassungsgericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 97a BVerfGG verweisen

Rechtsprechung zu § 97a BVerfGG

33 Entscheidungen zitieren § 97a BVerfGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 11.12.2023 – 2 BvR 739/17 - Vz 5/23 · Beschwerdekammer

    Beschwerdekammerbeschluss: Feststellung der überlangen Dauer eines Kostenfestsetzungsverfahrens bei gerichtlicher Untätigkeit von mehr als 18 Monaten - Zurückweisung der Verzögerungsbeschwerde iÜ

  • BVerfG, Beschl. v. 22.03.2018 – 2 BvR 289/10 - Vz 10/16 · Beschwerdekammer

    Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde: Zurückstellung einer Verfassungsbeschwerde mit Blick auf vorrangige Behandlung von Pilotverfahren gerechtfertigt - Dauer der Pilotverfahren von ca sechs Jahren und vier Monaten mit Blick auf besondere Umstände im Berichterstatterdezernat (hohe Belastung …

  • BVerfG, Beschl. v. 20.08.2015 – 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 · Beschwerdekammer

    Beschwerdekammerbeschluss: Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens - hier: verzögerte Klärung eines positiven Zuständigkeitskonflikts - zudem verzögerte Umsetzung eines Zuständigkeitswechsels nach Änderung der Geschäftsverteilung - Gegenstandswertfestsetzung

  • BVerfG, Beschl. v. 30.07.2013 – 2 BvE 2/09 - Vz 2/13, 2 BvE 2/10 - Vz 3/13 · Beschwerdekammer

    Beschwerdekammerbeschluss: Verwerfung zweier Verzögerungsbeschwerden als unzulässig - Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Nachteils wegen Verzögerung von Verfahren, die keine individualschützende Funktion haben (hier: Organstreitverfahren) - unzureichende Darlegung eines Nachteils iSd § 97a …

  • BVerfG, Beschl. v. 01.10.2012 – 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 · Beschwerdekammer

    Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde - organisatorische und verfahrensmäßige Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens - Förderlichkeit der Zurückstellung eines Verfahrens zugunsten eines vorrangigen Pilotverfahrens ist ex ante zu beurteilen - hier: Verfahrensdauer von vier …

  • BVerfG, Beschl. v. 30.08.2016 – 2 BvC 26/14 - Vz 1/16 · Beschwerdekammer

    Beschwerdekammerbeschluss: Zur Angemessenheit der Dauer eines Wahlprüfungsverfahrens - hier: Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde bzgl der Dauer eines nach ca 18 Monaten abgeschlossenen Wahlprüfungsverfahrens - Verwerfung von Befangenheitsgesuchen mangels hinreichender, auf das …

Weitere Entscheidungen zu § 97a BVerfGG suchen