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Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 97b BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Über Entschädigung und Wiedergutmachung wird auf Grund einer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht entschieden (Verzögerungsbeschwerde). Die Verzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge ist schriftlich und unter Darlegung der Umstände, die die Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen, einzulegen. Sie ist frühestens zwölf Monate nach Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht zulässig. Einer Bescheidung der Verzögerungsrüge bedarf es nicht.

(2) Die Verzögerungsbeschwerde kann frühestens sechs Monate nach Erheben einer Verzögerungsrüge erhoben werden; ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen oder das Verfahren anderweitig erledigt worden, ist die Verzögerungsbeschwerde binnen drei Monaten zu erheben. Sie ist schriftlich einzulegen und gleichzeitig zu begründen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verzögerungsbeschwerde ist der Anspruch nicht übertragbar.

Verweise

Vorschriften, die auf § 97b BVerfGG verweisen

Rechtsprechung zu § 97b BVerfGG

15 Entscheidungen zitieren § 97b BVerfGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 22.03.2018 – 2 BvR 289/10 - Vz 10/16 · Beschwerdekammer

    Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde: Zurückstellung einer Verfassungsbeschwerde mit Blick auf vorrangige Behandlung von Pilotverfahren gerechtfertigt - Dauer der Pilotverfahren von ca sechs Jahren und vier Monaten mit Blick auf besondere Umstände im Berichterstatterdezernat (hohe Belastung …

  • BVerfG, Beschl. v. 20.08.2015 – 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 · Beschwerdekammer

    Beschwerdekammerbeschluss: Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens - hier: verzögerte Klärung eines positiven Zuständigkeitskonflikts - zudem verzögerte Umsetzung eines Zuständigkeitswechsels nach Änderung der Geschäftsverteilung - Gegenstandswertfestsetzung

  • BVerfG, Beschl. v. 30.07.2013 – 2 BvE 2/09 - Vz 2/13, 2 BvE 2/10 - Vz 3/13 · Beschwerdekammer

    Beschwerdekammerbeschluss: Verwerfung zweier Verzögerungsbeschwerden als unzulässig - Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Nachteils wegen Verzögerung von Verfahren, die keine individualschützende Funktion haben (hier: Organstreitverfahren) - unzureichende Darlegung eines Nachteils iSd § 97a …

  • BVerfG, Beschl. v. 01.10.2012 – 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 · Beschwerdekammer

    Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde - organisatorische und verfahrensmäßige Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens - Förderlichkeit der Zurückstellung eines Verfahrens zugunsten eines vorrangigen Pilotverfahrens ist ex ante zu beurteilen - hier: Verfahrensdauer von vier …

  • BVerfG, Beschl. v. 30.08.2016 – 2 BvC 26/14 - Vz 1/16 · Beschwerdekammer

    Beschwerdekammerbeschluss: Zur Angemessenheit der Dauer eines Wahlprüfungsverfahrens - hier: Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde bzgl der Dauer eines nach ca 18 Monaten abgeschlossenen Wahlprüfungsverfahrens - Verwerfung von Befangenheitsgesuchen mangels hinreichender, auf das …

  • BVerfG, Beschl. v. 08.12.2015 – 1 BvR 99/11 - Vz 1/15 · Beschwerdekammer

    Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde - Berücksichtigung der organisatorischen und verfahrensmäßigen Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens - hier: Verfahrensdauer von rund vier Jahren und 8 Monaten bei Zurückstellung zugunsten wichtiger Senatsverfahrens nicht unangemessen

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