Das Bundesverfassungsgericht kann seine Entscheidung ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Bundeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.
BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
§ 96d BVerfGG
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Rechtsprechung zu § 96d BVerfGG
2 Entscheidungen zitieren § 96d BVerfGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerfG, Beschl. v. 22.07.2021 – 2 BvC 10/21 · 2. Senat
Zurückweisung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG) - Vorabmitteilung der Entscheidung ohne Begründung (§ 96d S 2 BVerfGG) - Eilantrag unstatthaft
BVerfG, Beschl. v. 22.07.2021 – 2 BvC 10/21 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Das Bundesverfassungsgericht überprüft im Rahmen der Nichtanerkennungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG, § 13 Nr. 3a, §§ 96a ff. BVerfGG grundsätzlich nicht die Verfassungsmäßigkeit der Normen, auf die der Bundeswahlausschuss seine Entscheidung über die Nichtzulassung einer Vereinigung als Partei für die Bundestagswahl gestützt hat. 2. Es bleibt der betroffenen Vereinigung unbenommen …