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Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 96 BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Aus der Begründung eines Antrags nach Artikel 94 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes muss sich das Vorliegen der in Artikel 94 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzung ergeben.

(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt den anderen Antragsberechtigten sowie dem Bundestag und der Bundesregierung binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.

(3) Ein Äußerungsberechtigter nach Absatz 2 kann in jeder Lage des Verfahrens beitreten.

Rechtsprechung zu § 96 BVerfGG

3 Entscheidungen zitieren § 96 BVerfGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 02.11.2021 – 2 BvC 14/21 · 2. Senat

    Gegenstandswertfestsetzung im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren

  • BVerfG, Urt. v. 30.07.2019 – 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Bei der Europäisierung der nationalen Verwaltungsorganisation und der Errichtung von unabhängigen Einrichtungen und Stellen der Europäischen Union bedarf es eines Mindestmaßes an demokratischer Legitimation und Kontrolle (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG). 2. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG ist offen für begrenzte Modifikationen der demokratischen …
  • BVerfG, Beschl. v. 19.03.2014 – 2 BvE 7/12 · 2. Senat

    Verwerfung (A-limine-Abweisung) von Anträgen im Organstreitverfahren wegen Unzulässigkeit - keine Antragsberechtigung einer im Bayerischen Landtag vertreten Fraktion und von einzelnen Landtagsabgeordneten auf Durchführung eines Organstreitverfahrens wegen behaupteter Verletzung der …

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