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Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 45 BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Vertretungsberechtigten (§ 44) Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist und beschließt dann, ob der Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 45 BVerfGG verweisen

Rechtsprechung zu § 45 BVerfGG

5 Entscheidungen zitieren § 45 BVerfGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 01.03.2016 – 2 BvB 1/13 · 2. Senat

    Feststellung der ordnungsgemäßen Senatsbesetzung im NPD-Verbotsverfahren (Besetzungsrüge bzgl der Richterin König sowie des Richters Maidowski) - Nebenentscheidung bzw Entscheidungen über im Hauptsacheverfahren gestellte eA-Anträge sind eigenständige Sachen iSd § 15 Abs 3 S 1 BVerfGG

  • BVerfG, Beschl. v. 02.12.2015 – 2 BvB 1/13 · 2. Senat

    Beschluss im NPD-Verbotsverfahren: Durchführung der Verhandlung

  • BVerfG, Beschl. v. 19.03.2015 – 2 BvB 1/13 · 2. Senat

    Beschluss im NPD-Verbotsverfahren: Zur Abschaltung nachrichtendienstlicher Quellen in der Führungsebene der betroffenen Partei - hier: Anforderung von Darlegungen des Antragstellers zu Quellenabschaltung, zur Sicherung der privilegierten Stellung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin …

  • BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 – 2 BvB 1/13 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG stellt die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde dar. Es soll den Risiken begegnen, die von der Existenz einer Partei mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz und ihren typischen verbandsmäßigen Wirkungsmöglichkeiten ausgehen. 2. Das Gebot der Staatsfreiheit politischer Parteien und …
  • BVerfG, Beschl. v. 20.06.2023 – 2 BvE 1/17 · 2. Senat

    Organklage der NPD gegen Bundestagsbeschluss zur Änderung von Art 21 GG unzulässig - unstatthafter Antragsgegenstand sowie mangelnde Antragsbefugnis - Gegenstandswertfestsetzung

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