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Zitierfest

BtMG · Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

§ 18 BtMG – Meldungen

Amtliche Fassung, Stand 19.05.2026.

(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte getrennt für jede Betriebsstätte und für jedes Betäubungsmittel die jeweilige Menge zu melden, die

  • 1. beim Anbau gewonnen wurde, unter Angabe der Anbaufläche nach Lage und Größe,
  • 2. hergestellt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausgangsstoffen,
  • 3. zur Herstellung anderer Betäubungsmittel verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Betäubungsmitteln,
  • 4. zur Herstellung von nicht unter dieses Gesetz fallenden Stoffen verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Stoffen,
  • 5. zur Herstellung ausgenommener Zubereitungen verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Zubereitungen,
  • 6. eingeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausfuhrländern,
  • 7. ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Einfuhrländern,
  • 8. erworben wurde,
  • 9. abgegeben wurde,
  • 10. vernichtet wurde,
  • 11. zu anderen als den nach den Nummern 1 bis 10 angegebenen Zwecken verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Verwendungszwecken und
  • 12. am Ende des jeweiligen Kalenderhalbjahres als Bestand vorhanden war.

(2) Die in den Meldungen anzugebenden Mengen sind

  • 1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge und
  • 2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.

(3) Die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 12 sind dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils bis zum 31. Januar und 31. Juli für das vergangene Kalenderhalbjahr und die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 bis zum 31. Januar für das vergangene Kalenderjahr einzusenden.

(4) Für die in Absatz 1 bezeichneten Meldungen sind die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 18 BtMG verweisen

Rechtsprechung zu § 18 BtMG

2 Entscheidungen zitieren § 18 BtMG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 24.06.2025 – 1 BvR 180/23 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Befugnis zur Überwachung und Aufzeichnung laufender Telekommunikation in der Weise, dass mit technischen Mitteln in von Betroffenen eigengenutzte IT-Systeme eingegriffen wird (Quellen-Telekommunikationsüberwachung, vgl. § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO), begründet einen sehr schwerwiegenden Eingriff sowohl in das IT-System-Grundrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) als auch in das durch …
  • BVerwG, Urt. v. 10.03.2022 – 3 C 1/21 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: Die für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Ärzten zuständigen Behörden sind nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht befugt, Einsicht in ärztliche Patientenakten zu nehmen. Patientenakten sind keine Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr im Sinne der Vorschrift.

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