Die Polizei stellt in allgemeiner Form und öffentlich zugänglich die folgenden Informationen zur Verfügung:
- 1. die Zwecke der von ihr vorgenommenen Verarbeitungen,
- 2. die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
- 3. den Namen und die Kontaktdaten der Polizei und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten,
- 4. das Bestehen des Rechts nach § 87, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen, und
- 5. die Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit.