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Zitierfest

BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001

§ 71 BremPolG – Allgemeine Informationspflicht

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Die Polizei stellt in allgemeiner Form und öffentlich zugänglich die folgenden Informationen zur Verfügung:

  • 1. die Zwecke der von ihr vorgenommenen Verarbeitungen,
  • 2. die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
  • 3. den Namen und die Kontaktdaten der Polizei und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten,
  • 4. das Bestehen des Rechts nach § 87, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen, und
  • 5. die Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit.

Verweise

Vorschriften, die auf § 71 BremPolG verweisen

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 71 BremPolG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 71 BremPolG? Zitiere den Wortlaut.“

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