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Zitierfest

BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001

§ 70 BremPolG – Datenübermittlung an sonstige Stellen in Drittstaaten

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Die Polizei kann bei Vorliegen der übrigen für die Datenübermittlung in Drittstaaten geltenden Voraussetzungen im besonderen Einzelfall personenbezogene Daten unmittelbar an nicht in § 66 Absatz 1 Nummer 1 genannte Stellen in Drittstaaten übermitteln, wenn die Übermittlung für die Erfüllung ihrer Aufgaben unerlässlich ist und

  • 1. im konkreten Fall keine Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an einer Übermittlung überwiegen,
  • 2. die Übermittlung an die in § 66 Absatz 1 Nummer 1 genannten Stellen wirkungslos oder ungeeignet wäre, insbesondere, weil sie nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann, und
  • 3. die Polizei der empfangenden Stelle die Zwecke der Verarbeitung mitteilt und sie darauf hinweist, dass die übermittelten Daten nur in dem Umfang verarbeitet werden dürfen, in dem ihre Verarbeitung für diese Zwecke erforderlich ist.

(2) Die Polizei hat die in § 66 Absatz 1 Nummer 1 genannten Stellen unverzüglich über die Übermittlung nach Absatz 1 zu unterrichten, sofern dies nicht wirkungslos oder ungeeignet ist.

(3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 67 Absätze 2 und 3 entsprechend.

(4) Bei Übermittlungen nach Absatz 1 hat die Polizei die empfangende Stelle zu verpflichten, die übermittelten personenbezogenen Daten ohne ihre Genehmigung nur für den Zweck zu verarbeiten, für den sie übermittelt worden sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 70 BremPolG verweisen

Rechtsprechung zu § 70 BremPolG

Eine Entscheidung zitiert § 70 BremPolG.

  • BVerwG, Beschl. v. 19.03.2012 – 6 P 6/11 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Frage, ob der für das Vorliegen einer Abordnung notwendige Wechsel der Dienststelle vorliegt, ist auf Grundlage des dienstrechtlichen Behördenbegriffs und nicht des personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriffs zu klären. 2. Nur dem Polizeipräsidenten in Berlin, nicht aber seinen Untergliederungen kommt Behördeneigenschaft zu.

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