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Zitierfest

BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001

§ 6 BremPolG – Verantwortlichkeit für Gefahren, die von Tieren oder dem Zustand von Sachen ausgehen

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Die für Sachen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Tiere entsprechend anzuwenden.

(2) Maßnahmen dürfen auch gegen den Eigentümer oder eine andere berechtigte Person gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne Willen des Eigentümers oder der berechtigten Person ausübt.

(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so dürfen die Maßnahmen gegen die Person gerichtet werden, die das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 6 BremPolG verweisen

Rechtsprechung zu § 6 BremPolG

Eine Entscheidung zitiert § 6 BremPolG.

  • BVerfG, Urt. v. 14.01.2025 – 1 BvR 548/22 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Als Gebühren lassen sich öffentlich-rechtliche Geldleistungen verstehen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder eine sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und insbesondere dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken oder deren Vorteil oder deren Wert auszugleichen. Sie beruhen …

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