Soweit die §§ 10 bis 47 Maßnahmen auch gegen andere Personen zulassen, werden die §§ 5 bis 7 nicht angewandt.
BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001
§ 8 BremPolG – Verantwortlichkeit nach anderen Vorschriften
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.