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Zitierfest

BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001

§ 28 BremPolG – Kontrollstellen

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Kontrollstellen dürfen durch den Polizeivollzugsdienst auf öffentlichen Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten nur eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  • 1. eine Straftat von erheblicher Bedeutung oder
  • 2. eine Straftat nach den §§ 125 oder 125a des Strafgesetzbuchs

begangen werden soll und die Kontrollstellen zur Verhütung einer der vorgenannten Straftaten erforderlich sind.

(2) Die Einrichtung einer Kontrollstelle bedarf der Anordnung durch die Behördenleitung. Sie kann ihre Befugnis auf besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. Im Übrigen gilt § 35 Absatz 6 entsprechend.

(3) Die an einer Kontrollstelle erhobenen personenbezogenen Daten sind, wenn sie zur Verhütung einer der vorgenannten Straftaten nicht erforderlich sind, unverzüglich, spätestens aber nach einem Monat zu löschen. Dies gilt nicht, soweit die Daten zur Verfolgung einer Straftat oder einer nicht nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit benötigt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 28 BremPolG verweisen

  • § 8 BremPolG – Verantwortlichkeit nach anderen Vorschriften
  • § 10 BremPolG – Allgemeine Befugnisse
  • § 27 BremPolG – Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen
  • § 31 BremPolG – Befragung und Auskunftspflicht
  • § 32 BremPolG – Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie an besonders gefährdeten Objekten, Orten und Anlagen
  • § 40 BremPolG – Datenerhebung durch Observation
  • § 55 BremPolG – Datenübermittlung im Inland und innerhalb der Europäischen Union

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