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Zitierfest

BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001

§ 15 BremPolG – Rechte bei Freiheitsentziehungen

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Bei Maßnahmen nach § 27 Absatz 2 Nummer 5 und 8, § 30 Absatz 3 oder § 13 ist der betroffenen Person unverzüglich der Grund der Freiheitsentziehung bekanntzugeben. Sie ist darüber zu belehren, dass sie sich zur Sache nicht zu äußern braucht. Ferner ist sie über die zulässigen Rechtsbehelfe zu belehren.

(2) Der betroffenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, Angehörige oder eine andere Person ihres Vertrauens oder eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu unterrichten und hinzuzuziehen. Die Unterrichtung unterbleibt, wenn dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist. Unberührt bleibt die Unterrichtungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung.

(3) Die Polizei hat die Unterrichtung zu übernehmen, wenn die betroffene Person nicht dazu in der Lage ist, von ihrem Recht nach Absatz 2 Gebrauch zu machen, und die Unterrichtung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Ist die Person minderjährig oder ist für sie eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so ist unverzüglich derjenige zu unterrichten, dem die Sorge für die Person oder die Betreuung der Person obliegt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 15 BremPolG verweisen

Rechtsprechung zu § 15 BremPolG

Eine Entscheidung zitiert § 15 BremPolG.

  • BVerwG, Urt. v. 29.03.2019 – 9 C 4/18 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Die Erfüllung der vom Leistungsfähigkeitsprinzip determinierten Steuerschuld gewährt keinen Anspruch auf die unentgeltliche Inanspruchnahme besonders zurechenbarer staatlicher Leistungen. Wer zum Zwecke der Gewinnerzielung in besonderem Maße ein öffentliches Gut (hier die staatliche Sicherheitsvorsorge) in Anspruch nimmt, darf hierfür grundsätzlich mit einer Gebühr belegt werden. 2. Eine …

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